AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
(cellasys GmbH im September 2010)
§ 1 Allgemeines
1. Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die die cellasys GmbH mit dem Besteller über Lieferungen oder Leistungen schließt. Ältere Geschäftsbedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
2. Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, auch wenn die cellasys GmbH diesen im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Besteller, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle Verträge über Lieferungen und Leistungen sowie alle sonstigen Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder per Telefax erfolgenden Bestätigung der cellasys GmbH. Das gilt auch für Ergänzungen und Abänderungen.
2. Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder der Leistung (z.B. Gewichte, Maße und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) geben nur Anhaltspunkte. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.
3. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die auf Grund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
4. Bestellungen oder Aufträge kann die cellasys GmbH innerhalb von 30 Tagen annehmen.
5. An abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln behält sich die cellasys GmbH das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der cellasys GmbH Dritten nicht zugänglich machen oder bekannt geben, nutzen oder vervielfältigen. Er hat dieselben auf Verlangen vollständig und ohne Einbehaltung von Kopien an die cellasys GmbH zurückzugeben.
§ 3 Preise
1. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Bestehen keine angebots- oder kundenspezifische Preisvereinbarungen, so werden erteilte Aufträge zu den am Tag der Auftragsbestätigung jeweils gültigen Listenpreisen ausgeführt.
2. Die Preise für Inlandsgeschäfte schließen, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Kosten für Verpackung und Transport ein. Bei Exportgeschäften hat der Besteller die Kosten für Versand und Versicherung zu tragen. Unterschreitet der Bestellwert einen Betrag von 250 € (vor Umsatzsteuer), so hat der Besteller einen Frachtkostenanteil von 30 € zu tragen.
3. Die Rückgabe gelieferter mangelfreier Gegenstände ist nur zulässig, wenn die cellasys GmbH der Rückgabe vor der Rücksendung schriftlich oder durch Telefax zugestimmt hat. Die Zustimmung zur Rückgabe steht stets unter dem Vorbehalt, dass es sich bei der Rückgabe um originalverpackte, unbeschädigte und verkaufsfähige Ware handelt. Für Rückgaben aus mangelfrei ausgeführten Bestellungen hat der Besteller an die cellasys GmbH eine Bearbeitungsgebühr von 20 % des Verkaufspreises zu zahlen. Gelieferte mangelfreie Gegenstände, die ohne Zustimmung an die cellasys GmbH zurückgesandt werden oder sich bei der Rückgabe nicht in originalverpacktem, unbeschädigtem und verkaufsfähigem Zustand befinden, bleiben verkauft und sind vom Besteller zu bezahlen. Die cellasys GmbH kann diese Ware jederzeit auf Kosten des Bestellers an diesen zurücksenden.
§ 4 Fristen, Termine, Rücktritt, Gefahrübergang
1. Lieferfristen und -termine sowie Leistungsfristen und -termine gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart wurde. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragte Personen oder Unternehmen. Ansonsten genügt zur Wahrung von Lieferfristen und Lieferterminen die rechtzeitige Versandbereitschaft, sofern sie dem Besteller gemeldet wurde.
2. Der Lauf der Liefer- und Leistungsfristen beginnt nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Besteller seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit der cellasys GmbH nicht nachkommt. Liefer- und Leistungstermine verschieben sich entsprechend.
3. Auf Verlangen hat der Besteller der cellasys GmbH nachzuweisen, dass der Lieferung keine rechtlichen Hindernisse aus seiner Sphäre entgegenstehen. Die cellasys GmbH ist berechtigt, eine von einem solchen Hindernis betroffene Lieferung bis zu einem entsprechenden Nachweis zurückzuhalten. Wird der Nachweis nicht binnen einer von der cellasys GmbH angemessen gesetzten Frist erbracht, so kann die cellasys GmbH wegen des noch nicht erfüllten Teils der Bestellung ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
4. In Fällen höherer Gewalt und bei sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren störenden Ereignissen (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, behördliche Maßnahmen), die die cellasys GmbH nicht zu vertreten hat und die ihr die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ist die cellasys GmbH, sofern die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, zum Rücktritt berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern oder verschieben sich die Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Das gilt auch, wenn die cellasys GmbH von anderen Lieferanten selbst nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wurde. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der cellasys GmbH von dem Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Diese Regelung gilt entsprechend bei Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, z.B. Importlizenzen oder Zulassungen, unabhängig davon, ob es der cellasys GmbH möglich gewesen wäre, diese Schwierigkeiten bereits bei Vertragsschluss zu erkennen.
5. Handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig. Ebenso sind zumutbare Teillieferungen zulässig. Dabei gilt jede Teillieferung als selbstständiges Geschäft.
6. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstands an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Unternehmen auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Übergabe oder der Versand infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.
7. Die Ware wird nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden versichert.
§ 5 Gewährleistung, Hinweispflicht
1. Die von der cellasys GmbH gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig auf Mängel, Übereinstimmung mit der Bestellung und Vollständigkeit zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht unverzüglich, spätestens aber binnen 10 Tagen nach Ablieferung des Liefergegenstands bzw. wenn der Mangel bei der unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen 10 Tagen nach der Entdeckung des Mangels schriftlich oder per Telefax bei der cellasys GmbH eingegangen ist. Auf sein Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an die cellasys GmbH zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die cellasys GmbH die Kosten des billigsten Versandweges. Dies gilt nicht, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
2. Bei Mängeln der gelieferten Gegenstände kann die cellasys GmbH innerhalb angemessener Frist an Stelle von Rücktritt oder Minderung die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache wählen.
3. Wenn die Nacherfüllung für die cellasys GmbH mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist und die cellasys GmbH deshalb unangemessen belastet, kann sie die Nacherfüllung verweigern. Im Fall der Verweigerung der Nacherfüllung oder der Verspätung der Wahl des Gewährleistungsrechts oder im Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung kann der Besteller nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung verlangen.
4. Jeder Mangel und jede Funktionsstörung der Ware ist der cellasys GmbH unverzüglich in geeigneter Form anzuzeigen.
5. Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren in zwei Jahren nach Zugang der Ware.
§ 6 Haftung auf Schadenersatz wegen Verschuldens
1. Die Haftung auf Schadenersatz ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeschlossen oder beschränkt. Das gilt für jeden Grund, z.B. bei Pflichtverletzungen nach §§ 280 BGB ff., bei Unmöglichkeit, Verzug, Mängeln und für die Haftung aus unerlaubten Handlungen.
2. Bei leichter Fahrlässigkeit von Organen, gesetzlichen Vertretern, Arbeitnehmern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haftet die cellasys GmbH nicht, soweit es sich nicht um die Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit handelt.
3. Bei grober Fahrlässigkeit von Arbeitnehmern (mit Ausnahme der leitenden Angestellten) oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haftet die cellasys GmbH nicht, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Punkte oder um die Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit handelt.
4. Für alle Schäden ist die Haftung auf einen Höchstbetrag von 1.000.000 € je Schadensfall beschränkt.
5. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, soweit die cellasys GmbH wegen Vorsatz haftet.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Die cellasys GmbH behält sich an allen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) das Eigentum vor, bis der Besteller den Kaufpreis für die gelieferte Ware und alle sonstigen jeweils noch bestehenden Zahlungsverbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung getilgt hat.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, z.B. bei Verzug mit der Zahlung von gesicherten Forderungen, kann die cellasys GmbH dem Besteller den Ge- oder Verbrauch der Vorbehaltsware untersagen oder die Vorbehaltsware zurücknehmen. Die Rücknahme stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn die cellasys GmbH dies auch schriftlich erklärt. Nach Rücknahme ist die cellasys GmbH zur Verwertung befugt, wobei der Erlös auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen ist.
3. Der Besteller tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder dem sonstigen Veräußerungsgeschäft darüber gegen seine Kunden zustehenden Kaufpreisforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche einschließlich aller Nebenrechte an die cellasys GmbH ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Abnehmer ist zu einer Weiterveräußerung oder einer sonstigen Veräußerung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen an diesem Geschäft auf die cellasys GmbH übergehen. Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Vorbehaltsware erfolgt stets für die cellasys GmbH als Hersteller. Erlischt das (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilig auf die cellasys GmbH zur Sicherung seiner Ansprüche übergeht.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, z.B. Pfändungen, wird der Besteller auf das Eigentum der cellasys GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die der cellasys GmbH in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für die cellasys GmbH. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser zu versichern.
5. Der Besteller ist bis auf Widerruf zur Einziehung der an die cellasys GmbH abgetretenen Forderungen ermächtigt. Die cellasys GmbH darf von diesem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ordnungsgemäß nachkommt und solange keine Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich einschränken. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechts vor, so kann die cellasys GmbH verlangen, dass der Besteller der cellasys GmbH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug dieser Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen an die cellasys GmbH aushändigt und dem Schuldner die Abtretung anzeigt. Die Abtretungsanzeige an die Schuldner kann die cellasys GmbH auch selbst vornehmen.
6. Übersteigt der realisierbare Wert aller bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, ist die cellasys GmbH auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der cellasys GmbH verpflichtet.
§ 8 Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug an die cellasys GmbH zu bezahlen. Schecks oder Wechsel führen erst mit deren Einlösung zur Zahlung.
2. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so hat er die Forderung der cellasys GmbH während des Verzugs mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Der Basiszinssatz vom 01.01.2003 beträgt 1,97 %. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz 8 % über dem genannten Basiszinssatz. Die Geltendmachung oder der Nachweis eines höheren oder geringeren Verzugsschadens bleibt erhalten.
3. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Werden nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich einschränken, ist die cellasys GmbH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen.
§ 9 Sonstige Bestimmungen
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der cellasys GmbH.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist der Sitz der cellasys GmbH, sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
3. Die Geschäftsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
4. Diese Geschäftsbedingungen gelten – mit Ausnahme der Regelungen zum einfachen Eigentumsvorbehalt in § 7 Nr. 1 und Nr. 2 – nur bei Verwendung gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), sofern der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gegenüber einer Handelsgesellschaft, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 5. Sind oder werden einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Teils bzw. der übrigen Klauseln nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Klausel bzw. des unwirksamen Teils der Klausel gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Klausel verfolgten Zweck am nächsten kommt. Hinweis: Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass die Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zweck der Datenverarbeitung gespeichert werden und die cellasys GmbH sich das Recht vorbehält, dem Kreditversicherer die für die Kreditversicherung erforderlichen Daten zu übermitteln.
